952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
(Art. 10 Abs. 2 BankG)
Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz nicht, so setzt die FINMA der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die FINMA kann dabei konkrete Vorgaben machen.
Behebt die Bank die Mängel nicht innert der angesetzten Frist, so setzt ihr die FINMA eine Nachfrist. Werden die Mängel auch innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben, so kann die FINMA insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz, an den die systemrelevanten Funktionen übertragen werden können;
Anpassungen der rechtlichen und operativen Struktur der Bank, sodass die systemrelevanten Funktionen innert kurzer Zeit ausgegliedert werden können;
Auslagerung der für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen erforderlichen Infrastruktur und Dienstleistungen in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb der Finanzgruppe oder in eine Einheit ausserhalb der Finanzgruppe.
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