952.02BankVFederal Council Ordinance01.01.2015Originalquelle
(Art. 9, 25 ff. BankG)
Die systemrelevante Bank hat einen Stabilisierungsplan (Recovery-Plan ) zu erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen kann. Der Stabilisierungsplan bedarf der Genehmigung durch die FINMA.
Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan (Resolution-Plan ) und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemrelevanten Bank durchgeführt werden kann. Die Bank hat ihr die dafür erforderlichen Informationen einzureichen.
Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.
Die systemrelevante Bank reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
Eine nach Artikel 124a ERV^1^international tätige systemrelevante Bank muss bei der Einreichung dokumentieren, welche Massnahmen sie vorbereitet oder umgesetzt hat, um die in Artikel 65a Absatz 2 aufgeführten Kriterien für die Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland zu erfüllen.2