(Art. 9 und 25–37k BankG)
- Stellt die FINMA bei einer international tätigen systemrelevanten Bank Hindernisse für die Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland fest, so setzt sie eine Frist, innert der die Hindernisse zu beseitigen sind. Beseitigt die Bank diese nicht innert der Frist, so kann die FINMA für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d ERV1Folgendes festlegen:
- ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel nach Artikel 133 ERV;
- einen Zuschlag nach Artikel 25 Absatz 1 LiqV2, wenn das Hindernis das Kriterium nach Artikel 65a Absatz 2 Buchstabe c betrifft.
- Die FINMA kann ausländische Aufsichts- und Insolvenzbehörden konsultieren und die Beurteilung dieser Behörden bei der Beurteilung der Sanier- und Liquidierbarkeit und bei der Festlegung von Massnahmen berücksichtigen.