(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG)
- Die wesentlichen Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, sind angemessen mit Kapital und Liquidität auszustatten.
- Die FINMA setzt die Höhe fest unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer einer Sanierung und mit Blick auf Umfang und Art der wesentlichen Dienstleistungen, die während der Sanierung zu erbringen sind.