(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG)
Wesentliche Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, sind so zu organisieren, dass sie ihre wesentlichen Dienstleistungen zugunsten der Finanzgruppe im Fall einer Sanierung oder einer Liquidation weiterhin erbringen können. Insbesondere müssen sie:
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