1 commentary
Nach Art. 38 Abs. 1 FINIG hat die Fondsleitung grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten.
“Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie nach Art. 38 Abs. 1 FINIG grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten (lit.”