Artikel 39 Absätze 2–6 findet auf den Wechsel der Fondsleitung eines Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds keine Anwendung.
Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, sowie der vorgängigen Zustimmung der Depotbank.
Die bisherige Fondsleitung gibt die geplante Übertragung in den Publikationsorganen bekannt und weist darauf hin, wann der Wechsel vollzogen wird.
Auf eine Publikation nach Absatz 3 kann verzichtet werden, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über die Übertragung und den Zeitpunkt des Vollzugs des Wechsels informiert werden.
Der Wechsel der Fondsleitung kann frühestens vollzogen werden:
im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit jederzeitiger Rückgabemöglichkeit: 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 3 oder der Information nach Absatz 4;
im Fall eines vertraglichen Anlagefonds ohne jederzeitige Rückgabemöglichkeit: am Tag nach dem Tag, an dem die Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und Termine zurückgegeben werden können, wenn der Fondsvertrag am 30. Tag nach der Publikation nach Absatz 3 oder der Information nach Absatz 4 gekündigt würde.
Dauert die vertragliche oder reglementarische Kündigungsfrist länger als 30 Tage, so kann der Vollzug früher als nach Absatz 5 erfolgen, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zustimmen, frühestens aber 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 3 oder der Information nach Absatz 4.
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