Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der FINMA.
Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen.
Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die in der Schweiz bereits einer gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, sind von der Bewilligungspflicht befreit.
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