Die FINMA erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn:
das ausländische Finanzinstitut einer angemessenen Aufsicht untersteht;
die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben;
die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Die FINMA kann die Bewilligung zusätzlich davon abhängig machen, dass der Staat, in dem das ausländische Finanzinstitut seinen Sitz hat, das Gegenrecht gewährleistet.
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