Vermögensverwalter und Trustees werden von der FINMA unter Beizug einer Aufsichtsorganisation nach dem FINMAG1beaufsichtigt. Vorbehalten bleibt die konsolidierte Aufsicht durch die FINMA nach den Artikeln 30 und 49 des vorliegende Gesetzes oder nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG.
Die laufende Aufsichtstätigkeit über die Vermögensverwalter und Trustees wird durch Aufsichtsorganisationen wahrgenommen, die von der FINMA bewilligt sind.
Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser werden von der FINMA beaufsichtigt.
Besteht keine Aufsichtsorganisation nach Absatz 1, so wird die Aufsicht durch die FINMA wahrgenommen.