Die Verwalter von Kollektivvermögen, die Fondsleitungen, die Wertpapierhäuser, die Finanzgruppen und die Finanzkonglomerate müssen:
eine von der RAB nach Artikel 9a Absatz 1 RAG1zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung nach Artikel 24 FINMAG2beauftragen;
ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR)3prüfen lassen.
Die FINMA kann unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken für die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe a eine mehrjährige Prüfperiodizität vorsehen.
In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Finanz-institute nach Absatz 1 der FINMA einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden.
Die Fondsleitung beauftragt für sich selbst und für die von ihr geleiteten Anlagefonds die gleiche Prüfgesellschaft.
Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen durchführen.