955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Ein Finanzintermediär darf eine Geschäftsbeziehung nicht von sich aus abbrechen, wenn die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 GwG erfüllt sind oder wenn er das Melderecht nach Artikel 305terAbsatz 2 des Strafgesetzbuches1(StGB) in Anspruch nimmt.
Wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen, ist dem Finanzintermediär untersagt:
eine Geschäftsbeziehung abzubrechen, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind;
den Rückzug bedeutender Vermögenswerte zu gestatten.