955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung nach Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Prüfdienstleistungen im Bereich des GwG;
200 Prüfstunden im Bereich des GwG;
vier Stunden Weiterbildung im Bereich des GwG innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
100 Prüfstunden im Bereich des GwG in den jeweils letzten vier Jahren;
vier Stunden Weiterbildung pro Jahr im Bereich des GwG.
Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20071oder nach Artikel 62 FINIG2erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung im Bereich des GwG.