955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG-Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung (Art. 18 Abs. 4 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 22b erfüllt.
Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene natürliche Person darf selbstständig prüfen, ohne als zugelassenes Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen zu sein und ohne als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 RAG1zugelassen zu sein.
Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene Person ist vom zu prüfenden Mitglied unabhängig, wenn sie die Vorgaben nach Artikel 11 RAG und Artikel 728 OR2einhält.