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Herkunfts- und Zielland von Zahlungen sind als Kriterium ausdrücklich relevant, insbesondere bei Zahlungen aus oder in von der FATF als „High Risk“ oder nicht kooperativ eingestufte Staaten. Bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko ist der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte entsprechend abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c).
“oder wenn die Transaktion mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA entwickelt der Finanzintermediär Krite- rien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Als Kriterien kom- men insbesondere in Frage die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswer- ten, erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen, erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsar- ten, -volumina und -frequenzen sowie Herkunfts- und Zielland von Zahlungen, ins- besondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als "High Risk" oder nicht kooperativ betrachtet wird (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Gemäss Ziffer”
Als mögliches Kriterium zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nennt die Rechtsprechung namentlich das Herkunfts‑ und Zielland von Zahlungen, insbesondere Zahlungen aus einem oder in ein von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ eingestuftes Land.
“oder wenn die Transaktion mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA entwickelt der Finanzintermediär Krite- rien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Als Kriterien kom- men insbesondere in Frage die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswer- ten, erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen, erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsar- ten, -volumina und -frequenzen sowie Herkunfts- und Zielland von Zahlungen, ins- besondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als "High Risk" oder nicht kooperativ betrachtet wird (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Gemäss Ziffer”
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