Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2691). ↩
1 commentary
In den vorliegenden Fällen wurden wiederholt Geldwechsel jeweils knapp unter der in Art. 51 GwV‑FINMA relevanten Freigrenze von CHF 5'000 vorgenommen. Auf solche Muster strukturierter Transaktionen ist zu achten.
“ausserdem unter fünf Malen CHF in EUR in Höhe von insgesamt CHF 22'540.10 gewechselt, wobei auffällt, dass die durch die Geldwäschereiverordnung der FINMA festgelegte Freigrenze von CHF 5'000.00 bei Geldwechselgeschäften (vgl. Art. 51 GwV-FINMA) jeweils knapp nicht überschritten wurde. Umgekehrt wurde in den Jahren 2018 und 2019 gemäss Auskunft von CashXpress aber auch Geld an die Beschuldigten überwiesen: An den Beschuldigten 1 insgesamt CHF 1'547.00 (Transaktionen vom”
“ausserdem unter fünf Malen CHF in EUR in Höhe von insgesamt CHF 22'540.10 gewechselt, wobei auffällt, dass die durch die Geldwäschereiverordnung der FINMA festgelegte Freigrenze von CHF 5'000.00 bei Geldwechselgeschäften (vgl. Art. 51 GwV-FINMA) jeweils knapp nicht überschritten wurde. Umgekehrt wurde in den Jahren 2018 und 2019 gemäss Auskunft von CashXpress aber auch Geld an die Beschuldigten überwiesen: An den Beschuldigten 1 insgesamt CHF 1'547.00 (Transaktionen vom”
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