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Bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären.
“oder wenn die Transaktion mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA entwickelt der Finanzintermediär Krite- rien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Als Kriterien kom- men insbesondere in Frage die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswer- ten, erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung übli- chen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen, erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsar- ten, -volumina und -frequenzen sowie Herkunfts- und Zielland von Zahlungen, ins- besondere bei Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als "High Risk" oder nicht kooperativ betrachtet wird (Art. 14 Abs. 2 GwV-FINMA). Bei Transaktionen mit erhöhten Risiken ist je nach den Umständen namentlich der Verwendungszweck der abgezogenen Vermögenswerte abzuklären (Art. 15 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA). Gemäss Ziffer”
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