Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:
die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 13 Absätze 3 sowie 4 Buchstaben a–c und alljährlich über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 13 Absätze 3 Buchstaben a und b sowie 4 Buchstaben a–c;
die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Überwachung und deren Auswertung.
Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.
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