Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d und dquaterGwG.1
Die FINMA kann bei der Anwendung dieser Verordnung den Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre Rechnung tragen und insbesondere aufgrund des Geldwäschereirisikos einer Tätigkeit oder der Grösse des Unternehmens Erleichterungen zulassen oder Verschärfungen anordnen. Sie kann auch die Entwicklung von neuen Technologien, die eine gleichwertige Sicherheit für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten bietet, berücksichtigen.
Die FINMA macht ihre Praxis öffentlich bekannt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 27. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 703). ↩
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