In Anwendung von Artikel 22 organisiert der Finanzintermediär seine Dokumentation so, dass er insbesondere in der Lage ist, innert angemessener Frist Auskunft darüber zu geben, wer die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist und ob ein Unternehmen oder eine Person:
Vertragspartei, Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist;
ein Kassageschäft getätigt hat, das die Identifizierung der betroffenen Personen verlangt;
1 eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit der Vertragspartner nicht eine allgemein bekannte juristische Person oder Personengesellschaft, eine Bank, ein Wertpapierhaus oder eine Behörde ist.
Der Vertragspartner gilt insbesondere als allgemein bekannt, wenn er eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.2
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). ↩
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