Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft identifiziert der Finanzintermediär die Vertragspartei, indem er wahlweise folgende Personen identifiziert:
sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter; oder
mindestens eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter sowie diejenigen Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär zeichnungsberechtigt sind.
Artikel 45 Absätze 2 und 3 finden sinngemäss Anwendung.
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