Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der Finanzintermediär die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie unter Einhaltung von Artikel 9b GwG sowie Artikel 12a und 12b der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20151(GwV) ab.2