Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten muss der Finanzintermediär von der Vertragspartei über folgende Personen eine schriftliche Erklärung einholen:
die effektive Gründerin oder den effektiven Gründer;
die Trustees;
allfällige Kuratorinnen und Kuratoren, Protektorinnen und Protektoren oder sonstige eingesetzte Personen;
die namentlich bestimmten Begünstigten;
falls noch keine Begünstigten namentlich bestimmt sein sollten: den nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen;
die Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;
bei widerrufbaren Konstruktionen: die widerrufsberechtigten Personen.
Auf Gesellschaften, die ähnlich wie Personenverbindungen, Trusts oder andere Vermögenseinheiten funktionieren, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.
Ein Finanzintermediär, der als Trustee eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder eine Transaktion ausführt, gibt sich dem Finanzintermediär der Vertragspartei oder dem Transaktionspartner gegenüber als Trustee zu erkennen.
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