Die Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung oder einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierung kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.
Schwere Verletzungen können ein Berufsverbot nach Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071(FINMAG) und die Einziehung des durch diese Verletzungen erzielten Gewinns nach Artikel 35 FINMAG zur Folge haben.