(Art. 38)
1.1 Die Finanzintermediäre haben die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte zu befolgen, die Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder auf Transaktionen mit erhöhten Risiken geben. Die einzelnen Anhaltspunkte begründen jeweils für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion, aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente kann auf Geldwäscherei hinweisen. 1.2 Erklärungen der Kundin oder des Kunden über die Hintergründe solcher Transaktionen sind auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Wesentlich dabei ist, dass nicht jede Erklärung der Kundin oder des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann.
2.1 Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen: 2.1.1 deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen; 2.1.2 bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezogen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt; 2.1.3 bei denen es unerfindlich ist, warum die Kundin oder der Kunde gerade diesen Finanzintermediär oder diese Geschäftsstelle für ihre oder seine Geschäfte ausgewählt hat; 2.1.4 die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto sehr aktiv wird, ohne dass hierfür ein plausibler Grund ersichtlich ist; 2.1.5 die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über die Kundin oder den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen. 2.2 Sodann ist grundsätzlich jede Kundin und jeder Kunde verdächtig, die oder der dem Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert. 2.3 Einen Verdachtsgrund kann bilden, wenn eine Kundin oder ein Kunde regelmässig Überweisungen erhält, die von einer Bank ausgehen, die in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land ansässig ist, oder wenn eine Kundin oder ein Kunde wiederholt Überweisungen in ein solches Land veranlasst. 2.4 Einen Verdachtsgrund kann auch bilden, wenn eine Kundin oder ein Kunde wiederholt Überweisungen nach Gegenden in geografischer Nähe zu Operationsgebieten von terroristischen Organisationen veranlasst.
3.1.1 Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert; 3.1.2 Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto; 3.1.3 Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks; 3.1.4 Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkundinnen und ‑kunden; 3.1.5 Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkundinnen und ‑kunden; 3.1.6 Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkundinnen und -kunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist; 3.1.7 mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikationslimite; 3.1.8 Erwerb von Inhaberpapieren mittels physischer Lieferung.
3.2.1 Häufige Abhebungen grösserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden ein Grund hierfür finden lässt; 3.2.2 Rückgriff auf Finanzierungsmittel, die zwar im internationalen Handel üblich sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur bekannten Tätigkeit der Kundin oder des Kunden steht; 3.2.3 Konti mit starken Kontobewegungen, obwohl diese Konti normalerweise nicht oder nur wenig benützt werden; 3.2.4 wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen einer Kundin oder eines Kunden zur Bank (grosse Anzahl Konti beim gleichen Institut, häufige Verschiebungen zwischen verschiedenen Konti, übertriebene Liquiditäten usw.); 3.2.5 Stellung von Sicherheiten (Pfänder, Bürgschaften) durch Dritte, die der Bank unbekannt sind, die in keiner erkennbar engen Beziehung zur Kundin oder zum Kunden stehen und für deren Stellung kein plausibler Grund ersichtlich ist; 3.2.6 Überweisungen an eine andere Bank ohne Angabe der Empfängerin oder des Empfängers; 3.2.7 Annahme von Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos der begünstigten Person oder der auftraggebenden Vertragspartei; 3.2.8 wiederholte Überweisungen in wesentlichem Umfange ins Ausland mit der Anweisung, dass der Betrag der Empfängerin oder dem Empfänger bar auszubezahlen sei; 3.2.9 grössere und häufige Überweisungen von und nach Drogenproduktionsländern; 3.2.10 Stellung von Bürgschaften oder Bankgarantien zur Sicherung nicht marktkonformer Darlehen unter Dritten; 3.2.11 Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes Konto; 3.2.12 unerwartete Rückzahlung eines notleidenden Kredites ohne glaubwürdige Erklärung; 3.2.13 Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonti für die Abwicklung kommerzieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieben; 3.2.14 Rückzug von Vermögenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gutgeschrieben wurden (Durchlaufkonto).
3.3.1 Treuhandkredite (Back-to-Back-Loans) ohne erkennbaren, rechtlich zulässigen Zweck; 3.3.2 treuhänderisches Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaften, in deren Tätigkeit der Finanzintermediär keinen Einblick nehmen kann.
3.4.1 Versuch der Kundin oder des Kunden, den vom Finanzintermediär angestrebten persönlichen Kontakt zu vermeiden. 3.4.2 Aufforderung zur Herausgabe von Informationen nach Artikel 11a Absatz 2 GwG durch die Meldestelle für Geldwäscherei.
4.1 Wunsch der Kundin oder des Kunden, ohne dokumentarische Spur (Paper Trail) Konten zu schliessen und neue Konti in ihrem, in seinem oder im Namen ihrer oder seiner Familienangehörigen zu eröffnen; 4.2 Wunsch der Kundin oder des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder Auslieferungen von Wertschriften, die in Tat und Wahrheit nicht getätigt wurden oder bei denen die Vermögenswerte sogleich wieder beim gleichen Institut hinterlegt wurden; 4.3 Wunsch der Kundin oder des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftraggebers auszuführen; 4.4 Wunsch der Kundin oder des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über ihre oder seine Konti, sondern über Nostro-Konti des Finanzintermediärs beziehungsweise über Konti Pro-Diverse laufen; 4.5 Wunsch der Kundin oder des Kunden, Kreditdeckungen anzunehmen oder auszuweisen, die der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen, oder treuhänderische Kredite unter Ausweis einer fiktiven Deckung zu gewähren; 4.6 Strafverfahren gegen die Kundin oder den Kunden des Finanzintermediärs wegen Verbrechen, Korruption, Missbrauchs öffentlicher Gelder oder qualifizierten Steuervergehens.
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