958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 110 FinfraG)
Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren.
Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppen- oder Konzerngesellschaften.
Bei gruppen- oder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden.
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