958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 110 FinfraG)
Die Ersteinschusszahlung ist erstmals innerhalb eines Geschäftstages nach Ausführung des Derivatgeschäfts zu berechnen. Sie ist regelmässig, mindestens jedoch alle 10 Geschäftstage neu zu berechnen.
Befinden sich beide Gegenparteien in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage des Netting-Sets des Vortages vorzunehmen. Befinden sich die Gegenparteien nicht in derselben Zeitzone, so ist die Berechnung auf der Grundlage derjenigen Transaktionen im Netting-Set durchzuführen, die in der früheren der beiden Zeitzonen am Vortag vor 16 Uhr getätigt wurden.
Die Ersteinschusszahlung ist am jeweiligen Berechnungstag nach Absatz 1 zu leisten. Für die Abwicklung gelten die handelsüblichen Fristen.
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