958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 110 FinfraG)
Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden.
Sie beträgt nach Derivatekategorien:
1 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren;
2 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von bis zu 2 Jahren und für Zinsderivate mit einer verbleibenden Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
4 Prozent für Zinsderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
5 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit zwischen 2–5 Jahren;
6 Prozent für Fremdwährungsderivate;
10 Prozent für Kreditderivate mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren;
15 Prozent für Aktien-, Rohstoff-, Waren- und für alle übrigen Derivate.
Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:
in die Derivatekategorie des Hauptrisikofaktors, soweit dieser im betroffenen Geschäft eindeutig identifizierbar ist;
in die Derivatekategorie mit dem höchsten prozentualen Abschlag, sofern im betroffenen Geschäft ein Hauptrisikofaktor nicht eindeutig identifizierbar ist.
Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3.
Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-Modellansatz nach Artikel 88 der ERV1für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den Artikeln 50a –50d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20052zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss.