958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 110 FinfraG)
Zulässige Sicherheiten sind:
Bareinlagen, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare von einer Bank emittierte Instrumente;
hochwertige Schuldverschreibungen, die von einer Zentralregierung, einer Zentralbank, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Recht zur Erhebung von Steuern, der BIZ, dem Internationalen Währungsfonds, dem ESM und Multilateralen Entwicklungsbanken emittiert wurden;
hochwertige Schuldverschreibungen von Unternehmen;
hochwertige Pfandbriefe und gedeckte Schuldverschreibungen;
1 Aktien eines Hauptindexes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ERV2einschliesslich Wandelanleihen;
Gold;
Geldmarktfonds;
3 Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064, wenn:
1. die Anteile täglich bewertet werden, und
2. die Effektenfonds ausschliesslich in Vermögenswerte nach den Buchstaben a–g oder in Derivate investieren, die solche Vermögenswerte absichern.
Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können.
Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen.
Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩