(Art. 94 Abs. 2 und 107 FinfraG)
- Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2bisund 2terauch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.1
- Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
- ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
- nach dem Recht dieses Staates keine Sicherheiten austauschen muss.
a. die Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen gegenüber der ausländischen Gegenpartei rechtlich nicht jederzeit sicher durchsetzbar sind; oder
b. Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen.2
a. eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass die Entgegennahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und
b. das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften kleiner ist als 2,5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen sind.3
- Die Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass:
- Sie kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2bisBuchstabe a oder b erfüllt sind und:
- Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht.