958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 110 FinfraG)
Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren.
Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:
die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde;
die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, in der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Besicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden.1
Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen.
Sie treffen Massnahmen, um:
Risikokonzentrationen auf bestimmten Arten von Sicherheiten auszuschliessen;
auszuschliessen, dass die akzeptierten Sicherheiten vom Sicherungsgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen emittiert wurden;
wesentliche Korrelationsrisiken aus erhaltenen Sicherheiten zu vermeiden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). ↩
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