958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 13 FinfraG)
Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist in der Unternehmensorganisation zu verankern und regelt insbesondere:
die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen;
die Periodizität der Überprüfung der Geschäftsauswirkungsanalyse nach Absatz 2;
c die Berichterstattung, Kommunikation und Schulung.
Die Finanzmarktinfrastruktur erstellt eine Geschäftsauswirkungsanalyse, die den Wiederherstellungsgrad und die Wiederherstellungszeitspanne für die betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse festlegt.
Sie legt Optionen für die Wiederherstellung der betriebsnotwendigen Geschäftsprozesse fest.
Die Strategie nach Artikel 13 Absatz 1 FinfraG ist vom Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigen zu lassen.
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