958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 14 FinfraG)
Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:
die Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit angemessen erfüllt werden können;
eine verlässliche Zugriffskontrolle möglich ist;
Vorkehrungen bestehen, um Sicherheitsmängel erkennen und darauf angemessen reagieren zu können.
Die Finanzmarktinfrastruktur trifft geeignete Massnahmen, damit bei Verlust von geschäftsrelevanten Daten diese wiederhergestellt werden können.
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