958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 17 FinfraG)
Die Meldung, die eine Finanzmarktinfrastruktur der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
die Prüfgesellschaft;
die Aufsichtsbehörde im Gastland.
Die Finanzmarktinfrastruktur muss der FINMA zudem melden:
die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im Gastland.
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