958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 31 Abs. 2 FinfraG)
Die Handelsüberwachungsstelle muss über die für ihre Aufgaben angemessenen Systeme und Ressourcen verfügen.
Die Funktion der Handelsüberwachungssysteme muss auch bei erhöhtem Datenvolumen ohne Einschränkung gewährleistet sein.
Die Handelsüberwachungsstelle überwacht den Handel so, dass Verhaltensweisen nach den Artikeln 142 und 143 FinfraG unabhängig davon, ob sie auf manuellen, automatisierten oder algorithmischen Handel zurückzuführen sind, aufgedeckt werden können.
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