958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 38 FinfraG)
Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen sämtliche bei ihnen eingegangenen Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte in Effekten auf.
Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind.
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