(Art. 37 Abs. 1–3 FinfraG)
- Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
- Die Mitglieder dürfen weder der Stelle für die Zulassung von Effekten zum Handel angehören noch in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Handelsplatz stehen, das zu Interessenkonflikten führt.
- Für die Mitglieder der unabhängigen Beschwerdeinstanz gelten die Ausstandbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051.
- Das Reglement über die unabhängige Beschwerdeinstanz enthält Vorschriften betreffend Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren vor der Beschwerdeinstanz.