958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 4 und 5 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:
den Geschäftsbereich (Art. 6);
den Ort der Leitung (Art. 7);
die Unternehmensführung und -kontrolle (Art. 8);
das Risikomanagement (Art. 9);
die Gewähr (Art. 10);
das Mindestkapital (Art. 13);
die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 48, 49, 56, 57 und 69);
die Prüfgesellschaft (Art. 71).
Die Finanzmarktinfrastruktur legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich ihre Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.
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