958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 7 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere:
jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente;
jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland;
den Wechsel der Prüfgesellschaft oder der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde bei einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland.
Sie darf dem Handelsregister Statutenänderungen erst zur Eintragung anmelden und Reglementsänderungen erst in Kraft setzen, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat.
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