(Art. 65 FinfraG) Der Zentralverwahrer ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.