958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 66 FinfraG)
Der Zentralverwahrer muss über Mindesteigenmittel in der Höhe von 8,0 Prozent nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b ERV1verfügen.2Die FINMA kann nach Artikel 45 ERV weitere Eigenmittel verlangen. Für die Berechnung gelten der 1.–3. Titel der ERV.3
Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 3–6 sinngemäss.