(Art. 73a Abs. 2 FinfraG)
- Ein DLT-Handelssystem übt seine Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn es:
- damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielt;
- pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG (private Teilnehmerinnen und Teilnehmer) oder mit mindestens einem Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstaben a–d FinfraG Geschäftsbeziehungen unterhält; oder
- unbefristete Verfügungsmacht über fremde DLT-Effekten hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.
- Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, so muss das DLT-Handelssystem dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. Es muss ihr innerhalb von 60 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einreichen.
- Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch die einem DLT-Handelssystem vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben.