958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 73b FinfraG)
Für DLT-Handelssysteme gelten die Artikel 24–32 und 35 sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
Anstelle der Möglichkeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen, muss ein DLT-Handelssystem über einen Mechanismus verfügen, der wirtschaftlich vergleichbar wirkt.
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