(Art. 73e Abs. 2 FinfraG)
- Für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten die Anforderungen für Zentralverwahrer nach den Artikeln 62–73 FinfraG und den Artikeln 52–58 dieser Verordnung sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
- Die Segregierung nach Artikel 69 FinfraG kann im den DLT-Effekten zugrundeliegenden verteilten elektronischen Register oder in den Systemen des DLT-Handelssystems erfolgen.
- Ein DLT-Handelssystem kann die Abwicklung von Zahlungen auch in anderer Weise als nach Artikel 65 Absatz 1 FinfraG ermöglichen, wenn es dazu ein von der FINMA beaufsichtigtes Institut beizieht.
- Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten für ein DLT-Handelssystem auch kryptobasierte Vermögenswerte, sofern die Zahlungsverpflichtung in derselben virtuellen Währung zu begleichen ist.
- Das DLT-Handelssystem muss in Abweichung von Artikel 52 keinen Nutzerausschuss einrichten.