958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 73f FinfraG)
Für kleine DLT-Handelssysteme gelten in Abweichung vom FinfraG und von dieser Verordnung folgende Erleichterungen:
Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz FinfraG sowie Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz dieser Verordnung ist es ausreichend, wenn die Mitglieder der Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsleitung angehören.
Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken eines DLT-Handelssystems, so kann die FINMA ausschliesslich organisatorische Massnahmen verlangen (Art. 10 Abs. 3 FinfraG). Betreibt das DLT-Handelssystem auch ein organisiertes Handelssystem (Art. 43 FinfraG), so kann die FINMA auch zusätzliche Eigenmittel und ausreichende Liquidität verlangen.
Die Anforderungen an die Geschäftskontinuität können auch dadurch erfüllt werden, dass bei Eintreten von Schadenereignissen der Betrieb des DLT- Handelssystems von einem anderen Bewilligungsträger übernommen wird (Art. 13 Abs. 1 FinfraG). Die Strategie und die Geschäftsauswirkungsanalyse nach Artikel 14 dieser Verordnung können vorsehen, dass der Betrieb des DLT-Handelssystems an einen Dritten übertragen wird.
Die dem DLT-Handelssystem übertragenen Regulierungsaufgaben können auch von einer nicht unabhängigen Stelle wahrgenommen werden (Art. 27 Abs. 2 FinfraG).
Eine unabhängige Beschwerdeinstanz ist nicht erforderlich (Art. 37 FinfraG).
Eine interne Revision ist nicht erforderlich (Art. 8 Abs. 1 Bst. c dieser Verordnung).
Für kleine DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten ferner in Abweichung vom FinfraG folgende Erleichterungen:
Die Anforderungen betreffend Eigenmittel gelten nicht (Art. 66 FinfraG).
Die Anforderungen betreffend Liquidität gelten nicht (Art. 67 FinfraG).
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