(Art. 73f FinfraG) Kleine DLT-Handelssysteme informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über die spezifischen Erleichterungen, die das kleine DLT-Handelssystem nutzt.
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