958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG)
Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.
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