958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 77 FinfraG)
Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang:
der FINMA: zu allen Transaktionsdaten;
der SNB: zu allen Transaktionsdaten;
der Übernahmekommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Übernahmesachen haben;
der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die sie in einem konkreten Aufsichtsverfahren über Revisionsunternehmen benötigt;
der Wettbewerbskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, die einen Zusammenhang zu einem Verfahren in Wettbewerbssachen haben;
der Elektrizitätskommission: zu Transaktionsdaten über Derivatgeschäfte, deren Basiswert Strom ist.
Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind.
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