958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 77 und 78 FinfraG)
Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind.
Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen.
Das Transaktionsregister stellt den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
Angaben zur Behörde;
Grund der Datenanfrage und Bezug zu ihrem Mandat;
Rechtsgrundlage für die Datenanfrage;
Beschreibung der Daten, die verlangt werden;
Darlegung der getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit erhaltener Daten.
Von ausländischen Behörden verlangt es zusätzlich die Bestätigung, dass eine Vereinbarung zwischen ausländischen und inländischen Behörden nach Artikel 78 Absatz 1 FinfraG besteht.
Das Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang auf.
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