958.11FinfraVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
(Art. 82 FinfraG)
Das Zahlungssystem muss über Liquidität gemäss Artikel 58 Absatz 1 verfügen, die ausreicht, um:
seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem es die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
Es legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.
Es prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Absatz 1 unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet es auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Es diversifiziert seine Liquiditätsgeber.
Die Anlagestrategie des Zahlungssystems muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Es hat Klumpenrisiken zu vermeiden.
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